Vereinsarbeit

 

 

Satzung

 

§ 1
Name und Sitz

(1)           Der Verein trägt den Namen Kinderladen „LIBELLE“ e.V.

 

(2)           Er hat seinen Sitz in Hamburg.

 

(3)           Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.

 

(4)           Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck

(1)           Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)           Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung eines Kindergartens, in dem auch das Brückenjahr (Vorschule) angeboten.

 

(3)           Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

 

(4)           Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5)           Mitglieder - auch Vorstandsmitglieder - können für ihre Tätigkeit für die Erfüllung der Satzungszwecke des Vereins eine Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe erhalten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung soll sich an der Höhe der in § 3 Nr. 26 und 26 a EStG genannten Beträgen orientieren. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand, auch über die Bedingungen und Höhe der Aufwandsentschädigungen. Für die Vereinbarung mit Vorstandsmitgliedern ist die Mitgliederversammlung allein zuständig.

 

§ 3
Mitgliedschaft

(1)           Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden, die Ziele des Vereines unterstützt. Der Verein hat aktive Mitglieder und Fördermitglieder. Über den Antrag in Textform auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist mit einer Begründung zu versehen. Der betroffenen Person steht Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Ablehnung zu, die dann endgültig über den Antrag entscheidet. Über das zustehende Recht wird in der Ablehnung unterrichtet.

 

(2)           Aktives Mitglied kann ein Angehöriger des Kindes sein, mit denen ein Betreuungsvertrag in einer Einrichtung des Vereines abgeschlossen wurde. Die Festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins können ebenfalls aktive Mitglieder werden.

 

(3)           Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch den  Austritt oder durch den Streichung, sowie, wenn der Betreuungsvertrag des Kindes beendet ist oder bei fest angestellten Mitgliedern durch Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand.

 

(4)           Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste durch Vorstandsbeschluss gestrichen werden, wenn

 

-          wenn es sich mit der Zahlung seines Vereinsbeitrags trotz einer Mahnung länger als 6 Monate im Verzug befindet. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.

 

-    ein Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vorher ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.

 

§ 4
Vorstand

(1)           Der Vorstand besteht aus ein bis zwei Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Abbestellung oder einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

 

(2)           Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsbefugt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(3)           Durch Vertrag mit der Mitgliederversammlung können Mitglieder des Vorstands die Geschäfte des Vereins im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses gegen ein angemessenes Entgelt führen.

 

(4)           Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung für ein einzelnes Rechtsgeschäft von der Beschränkung des § 181 BGB befreit werden.

 

§ 5
Mitgliederversammlung

(1)           Die Mitglieder des Vereines halten Mitgliederversammlungen ab. Diese sind mit einer Frist von 14 Tagen in Textform unter Benennung der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.

 

(2)           An einer Beschlussfassung der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen. Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Eine Mitgliederversammlung kann auch rein virtuell abgehalten werden, in der die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden (virtuelle Mitgliederversammlung). Ergänzend hierzu können Mitglieder vor der Durchführung der Mitgliederversammlung ihre Stimmen in Textform abgeben (kombinierte Mitgliederversammlung).

 

(3)           Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder kann im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Alle Mitglieder müssen bei diesem Verfahren im Vorwege über den gesamten Beschlussgegenstand unterrichtet worden sein. Gleichzeitig setzt der Vorstand den Mitgliedern eine Frist von mindestens 14 Tagen zur Stimmabgabe in Textform. Nach Ablauf der Frist wird der Beschluss durch den Vorstand festgestellt und den Mitgliedern im Rahmen eines Protokolls mitgeteilt (Umlaufverfahren).

 

(4)           Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a)         Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung

b)         Wahl der Vorstandsmitglieder

c)         Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags

d)         Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

e)         Endgültige Entscheidung über abgelehnte Aufnahmeanträge

 

(5)           Die auf Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind in Textform in einem anzulegenden Protokoll niederzulegen und von dem jeweiligen Protokollführer der Sitzungen und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

(6)           Weitere Mitgliederversammlungen können von einem Drittel aller Mitglieder verlangt werden.

 

(7)           Stimmberechtigt auf Mitgliederversammlungen sind nur aktive Mitglieder. Familien, die ihr Kind in der Einrichtung haben, haben nur eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder in der Einrichtung. Fördermitglieder haben ein Anwesenheitsrecht in der Mitgliederversammlung aber kein Stimmrecht. Für den Beschluss

 

a)         die Satzung zu ändern

 

b)         den Vereinszweck zu ändern

 

ist eine ¾ Mehrheit aller abgegeben Stimmen erforderlich. Das Stimmrecht ist in Schriftform auf ein anderes aktives Mitglied übertragbar. Ein Mitglied kann allerdings nur max. 2 Stimmen auf sich vereinen.

 

§ 6
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung.